Klarstellung bezüglich Vorrückungsstichtag
Montag, 12. Juli 2010 um 14:18 Uhr
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 04. Januar 2011 um 23:06 Uhr
Gesetzliche Richtigstellung im Parlament beschlossen
Gültige Anträge werden den Betroffenen im August zugesandt
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2009 sinngemäß festgestellt, dass für die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages Zeiten, die vor dem 18. Lebensjahr liegen, nicht gegenüber Zeiten, die nach dem 18. Lebensjahr liegen, diskriminiert werden dürfen. Leider hat die FCG im Alleingang voreilig ein falsches Formular in der Kollegenschaft verteilt, welches in der Form nicht im Personalamt behandelt wird. Außerdem wurden dadurch falsche Hoffnungen in der Kollegenschaft geweckt, obwohl immer vom Gesetzgeber hingewiesen wurde eine aufkommensneutrale Richtigstellung des Gesetzes zu veranlassen. Der Vorsitzende des ZA, Gerhard Fritz, hat im Namen aller Betroffenen bei Generaldirektor Georg Pölzl bereits vor Monaten einen Verjährungsverzicht zur Sicherung aller eventuellen Ansprüche beantragt. Da nun das Gesetz am 8. Juli 2010 im Nationalrat an das EU-Urteil angepasst wurde, dürfen wir Ihnen in aller Klarheit über die Inhalte und die Folgen berichten.
Zum Inhalt:
Nunmehr beginnt die Zeitvorrückung bereits nach Vollendung der Pflichtschulzeit - ca. 3 Jahre früher - aber dafür dauert die Vorrückung von der 1. in die 2. Gehaltsstufe anstatt 2 Jahre nun 5 Jahre - also um 3 Jahre länger. Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes erfolgt ab 2011 anstatt nach 25 Dienstjahren nun mit dem 43. Lebensjahr. Hier kommt es zu Verbesserungen.
Zum Verfahren:
Das Bundeskanzleramt erlässt Ende Juli/Anfang August per Verordnung ein neues Antragsformular für die Neuberechnung des Vorrückungstichtages, welches Ihnen übermittelt wird. Eine Verbesserung wird nur einen ganz kleinen Personenkreis betreffen, weil die Korrektur des Gesetzes aufkommensneutral erfolgte. Dies wurde immer vom Gesetzgeber beteuert. Auf Grund der falschen FCG Anträge hätten sogar finanzielle Nachteile entstehen können, welche durch das neue Formular aber nunmehr auszuschließen sind.
Die Zusendung des neuen Formulars samt entsprechender Information erfolgt nach dem Erlass im August. Unterschreiben Sie daher ab sofort kein altes Formular mehr!