Gesetzesänderung bei Vorrückungsstichtag

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paragrafNachdem die Kollegenschaft zuerst mit der Unterfertigung und nun mit der Zurückziehung von Einzelanträgen durch eine Fraktion zum Thema Vorrückungsstichtag verunsichert wurde, macht der Zentralausschuss auf Grund des vorliegenden Ministerratsbeschlusses nunmehr folgende Klarstellung:

Der Zentralausschuss hat bereits am 23. April 2010 durch den Vorsitzenden Gerhard Fritz einen Antrag für alle betroffenen BeamtInnen und Angestellte bei Generaldirektor Dr. Pölzl als Personalamtsleiter gestellt, damit niemand eine eventuelle Frist versäumt bzw. damit nicht alle ca. 24000 MitarbeiterInnen Einzelanträge stellen müssen.

Die im EUGH-Urteil vorgegebene gesetzliche Anpassung des Dienstrechtes, die vorgestern bereits im Ministerrat beschlossen wurde, soll in den ersten Juli Tagen im Nationalrat endgültig als Gesetz verabschiedet werden. Der Gesetzesentwurf umfasst folgende Schwerpunkte:

Die Anrechnung für die Vorrückung erfolgt zukünftig ab Beendigung der Schulpflicht und nicht mehr erst ab dem 18. Lebensjahr. Dadurch würden sich Verbesserungen in der Vorrückung um drei Jahre ergeben, welche der Gesetzgeber jedoch bei der Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe wieder ausgleichen wird. Die Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 wird deshalb von bisher zwei Jahren auf fünf Jahre erhöht und dadurch leider zumeist aufkommensneutral gestaltet. Es soll per Verordnung vom BKA ein eigenes Formular dazu aufgelegt werden, welches wir als Zentralausschuss, nach Erscheinen der Verordnung, den Betroffenen sofort übermitteln werden.

Das heißt, dass die bisher gestellten Einzelanträge falsch sind und von den Personalämtern nicht berücksichtigt werden.

Der derzeitige Gesetzesentwurf (Anpassung der einzelnen Paragraphen mit ausführlichen Kommentaren) ist dieser Information angeschlossen.
Selbstverständlich werden wir Sie als Zentralausschuss weiterhin zu diesem Thema laufend informieren.

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