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Reisegebühren für Postbeschäftigte im Bereich der bank99

03.05.2021

Bankberaterinnen und Spezialverkäuferinnen erhalten kein Taggeld obwohl es ihnen laut Reisegebührenvorschrift zustehen würde. Deshalb haben wir uns heute an das Personalmanagement, die Geschäftsfeldleitung und an die bank99 gewandt.

Sehr geehrte Herren, werte Kollegen!

Wie wir vernommen haben, werden den für die bank99 tätigen Kolleg*innen, den Spezialverkäufer*innen Bank und den Bankbetreuer*innen im Stammkundenvertrieb, die ihnen zustehenden Reisegebühren nicht in vollem Ausmaß gewährt. So wurden wir darüber informiert, dass die noch im Jahr 2020 für Dienstreisen geleisteten Tagesgebühren nun nicht mehr zur Anweisung gelangen.

Gemäß Reisegebührenvorschrift haben Beamte und auch Angestellte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch Dienstreisen, Dienstzuteilungen oder durch Dienstverrichtungen erwächst. Da die Mitarbeiter*innen auf ihren Dienstreisen ihren Privat-PKW zum Einsatz bringen und dies ausschließlich im dienstlichen Interesse erfolgt, ist die Vergütung des Kilometergeldes ohnehin gesetzlich verordnet. Es ist aber wohl unbestritten, dass die og. Beschäftigtengruppe im Zuge ihrer mobilen Tätigkeit für die Post AG und die bank99 einen entsprechenden Mehraufwand über die Tankrechnung hinaus hat.

Nach unserem rechtlichen Verständnis liegen demnach auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Reisezulage gem. § 13 RGV vor. Keinesfalls können Dienstverrichtungen, die im Bereich des Knotens oder des Verbunds nach der Vorgabe der bank99 vorgenommen werden, als im Dienstort außerhalb der Dienststelle ausgelegt werden. Daher ist auch ein Verweis auf die Bestimmung § 20 Abs. 3 aus unserer Sicht unzulässig.

Wir appellieren neuerlich an Sie und fordern die Zahlung eines Taggeldes lt. RGV für die betroffenen Spezialverkäufer*innen Bank und für die Bankbetreuer*innen im Stammkundenvertrieb so wie bisher.

Gerade in der sowohl für das Geschäftsfeld Filialnetz als auch für die bank99 schwierigen Phase braucht es motivatorische Ansätze für die stark geforderten Kolleg*innen und nicht weitere verschlechternde Maßnahmen. 


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