COVID-19-Risikogruppen-Verordnung

Mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend BGBLA II Nr. 474/2021, wird die Gültigkeit der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis vorerst 14. Dezember 2021 wieder in Kraft gesetzt.

Vorgehensweise:

  • Von Mitarbeiter*innen, die ein von einem Arzt ausgestelltes COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, ist das in der Anlage A angeschlossene Formblatt „COVID-19-Risikogruppe Formblatt Mitarbeiter*in“ auszufüllen und zu unterfertigen.
  • Seitens des Fachbereiches ist das in der Anlage B angeschlossene Formblatt „COVID-Risikogruppe Formblatt Fachbereich“ auszufüllen und die Angaben zu bestätigen.
  • Das Attest und die beiden Formblätter sind an die zuständige Personaladministration Ost / Mitte / West weiterzuleiten

Seitens des Personalmanagements wird in der Folge auf Basis dieser Unterlagen entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Dienstfreistellung im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung erfüllt sind. Gegebenenfalls wird die Dienstfreistellung verfügt oder es werden in Abstimmung mit der zuständigen Führungskraft weitere Erhebungen vorgenommen und das Notwendige veranlasst.

Es ist zu beachten, dass Mitarbeiter*innen, die eine Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zur Risikogruppe in Anspruch nehmen neues ärztliches Attest vorlegen müssen.

Mitarbeiter*innen, die der Risikogruppe angehören dürfen nicht in den Dienst gestellt werden, auch nicht wenn sie das möchten:

Anlage_B_COVID_19_Risikogruppe_Formbaltt_Fachbereich

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Neue Atteste für Risikogruppen erforderlich

Neue Atteste für Risikogruppen erforderlich

Auf Grund einer Gesetzesnovelle wurden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines COVID-19 Risikoattests geändert. Der Anspruch auf Freistellung von Risikopersonen und der damit verbundene Kostenersatz für den Arbeitgeber sind seit 22.11.2021 wieder möglich.

2. COVID-19 Öffnungsverordnung (Logistikzentren)

2. COVID-19 Öffnungsverordnung (Logistikzentren)

Die angeschlossene Dienstanweisung betreffend Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in Logistikzentren aufgrund 2. COVID-19 Öffnungsverordnung dient im Sinne des PBVG zur gefälligen Kenntnisnahme.