Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Ein Freitesten der Mitarbeiterinnen ist ausschließlich zulässig, wenn …
- Mitarbeiterinnen eine öffentliche Testeinrichtung / Teststraße besuchen
- die Testung durch einen Arbeitsmedizinerin oder einen Ärztin erfolgt
- medizinisch geschultes Personal (Krankenschwester, Sanitäter etc.) die Testung vornimmt
- medizinisch unterwiesenes Personal die Testung vornimmt und vom Arzt, der die Unterweisung vorgenommen hat, die Verantwortung für die korrekte Testung übernommen/bestätigt wird –> sofern die Unterweisung durch Arbeitsmedizinerinnen erfolgt und diese die Verantwortung übernehmen.
Ein Freitesten zu Hause (durch Selbsttest) ist gemäß der 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung nicht zulässig. Weiters weisen wir darauf hin, dass durch ein Freitesten trotzdem ein Mund-Nasen Schutz getragen werden muss. Das Testergebnis hat eine Gültigkeit von 7 Tagen. Ein ärztlich bestätigter Nachweis einer Infektion - in den letzten 6 Monaten - wird einem negativen Testergebnis gleichgehalten.
Das Testergebnis hat der/die Mitarbeiterin bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Dieser Nachweis ist für die Dauer von 7 Tagen von den Mitarbeiterinnen bereitzuhalten. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt FFP2-Maskenpflicht.