Wenn die Schule oder der Kindergarten des Kindes geschlossen oder eingeschränkt wurde und Kinder zu versorgen oder Pflegende während des Lockdowns zu betreuen gewesen waren, konnte mit dem Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen vereinbart werden. Einen Rechtsanspruch auf diese Sonderbetreuungszeit gab es bisher nicht.
Ob sie gewährt wird oder nicht, war also vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhängig.
Viele Eltern und Pflegende waren daher verzweifelt und wussten nicht mehr, wie sie ihre Betreuungsaufgaben sicherstellen sollten.
Jetzt ist uns endlich der Durchbruch gelungen.
Rückwirkend mit 1. November 2020 besteht ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit bei voller Kostenübernahme. Diese wird zudem bis Juni 2021 verlängert und auf vier statt bisher drei Wochen ausgedehnt.
Die Regelung gilt auch für Kinder in Quarantäne. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr nötig.