Wenn die Schule oder der Kindergarten des Kindes geschlossen oder eingeschränkt wurde und Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder nahe Angehörige während des Lockdowns zu betreuen sind, haben Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch auf eine Sonderbetreuungszeit von bis zu vier Wochen. Diese Regelung gilt auch für Kinder in Quarantäne.
Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist aktuell nur auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die auf einen privatrechtlichen Arbeits- oder Dienstvertrag beruhen.
Dass dieser Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit trotz unserer mehrmaligen Forderung an den zuständigen Parlamentsausschuss und an die Bundesregierung noch immer nicht im gleichen Um-fang für die Öffentlich-Bediensteten zur Anwendung kommt ist völlig unverständlich. Begründet wird dies mit der Möglichkeit der Gewährung eines Sonderurlaubes laut Beamten-Dienstrechtsgesetz.