Auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV) vom 1. November 2020 hat das Personalmanagement folgendes festgelegt:
Mitarbeiter*innen haben – wenn dies die internen Regelungen vorsehen bzw. der Abstand von mindestens 1 (besser 2 Meter) nicht eingehalten werden kann - eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen.
Gesichtsschutz in Form von Visieren und Halbvisieren sind nur mehr dann zulässig, wenn zusätzlich Mund-Nasen-Schutz getragen wird.
Ausnahme:
Mitarbeiter*innen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, kann nach Vorlage eines ärztlichen Attests und nach Abstimmung mit der/dem zuständige/n Arbeitsmediziner*in ausnahmsweise das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gewährt werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht.
Alleiniges Tragen von Halbvisieren bzw. Gesichtsschutz, der nur den Mund und teilweise die Nase abdeckt, ist nicht mehr zulässig. (Siehe dazu auch Präventionshandbuch zur Hintanhaltung der Covid-19 Pandemie und anderer Infektionskrankheiten „Allgemeiner Teil I, Punkt 6.8“). Siehe Artikel vom 2. November 2020.