Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses für Beamte

16.01.2024

ab 1. Jänner 2024 erhöhte Beträge

Dem Bediensteten, der die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschale (L 34) beim Dienstgeber abgegeben hat, gebührt ab dem Tag der Abgabe bei Erfüllung der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale ein Fahrtkostenzuschuss. Die Anpassung an die Inflation (Valorisierung) erfolgt automatisch.

Der Anspruch auf das Pendlerpauschale und damit auch auf den Fahrtkostenzuschuss endet erst mit einer Adressänderung und muss dann neu beantragt werden.

Ab 1. Jänner 2024 beträgt der Fahrtkostenzuschuss für jeden vollen Kalendermonat

bei Anspruch auf das „kleine Pendlerpauschale“ bei einfacher Fahrtstrecke 

• von 20 bis 40 km 25,39 EUR, 

• mehr als 40 bis 60 km 50,22 EUR, 

• mehr als 60 km 75,06 EUR

bei Anspruch auf das „große Pendlerpauschale“ bei einfacher Fahrtstrecke 

• von 2 bis 20 km 13,82 EUR, 

• mehr als 20 bis 40 km 54,82 EUR,

• mehr als 40 bis 60 km 95,43 EUR, 

• und bei mehr als 60 km 136,28 EUR.

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